Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin UhrmAusbV 2001 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.